Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) regelt die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Möchten Träger also Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen sie die Zulassung durch eine akkreditierte fachkundige Stelle.
Voraussetzung für die AZAV-Maßnahmenzulassung ist zunächst die erfolgreiche AZAV-Trägerzulassung. Auch diese Zulassung können Sie mit CERTQUA erhalten.
Jetzt zur AZAV-Trägerzulassung.
Ziel der AZAV-Maßnahmenzulassung
Das Ziel der AZAV-Maßnahmenzulassung besteht darin, Bildungsträgern die Möglichkeit zu geben, geförderte Bildungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der AZAV anzubieten. Die AZAV regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zulassung von Bildungsträgern, um eine qualitativ hochwertige Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie Integration im Arbeitsmarkt sicherzustellen. Außerdem wird so die Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems verbessert. So ist es möglich, verschiedene Arbeitsmarktdienstleister besser vergleichen zu können.
Einzigartiger Zusatzvorteil mit CERTQUA: Ihr AZAV-Scout
Wir unterstützen Sie in Ihrer Teilnehmendengewinnung.
Nach erfolgter Zulassung Ihrer Maßnahmen übertragen wir Ihre Daten automatisch und kostenfrei in unseren AZAV-Scout, dem Suchportal für AZAV-Maßnahmen. Hier können z.B. Weiterbildungsinteressierte oder Berater der Jobcenter komfortabel nach AZAV-Maßnahmen suchen. Für Sie als Anbieter bietet der AZAV-Scout eine interessante zusätzliche Möglichkeit, Ihre Maßnahmen für ein breiteres Publikum auffindbar zu machen. Die Suche im AZAV-Scout ist für alle Interessenten und potenziellen Teilnehmenden kostenlos und ohne Anmeldung verfügbar.
Wer benötigt die AZAV-Maßnahmenzulassung?
Die AZAV-Maßnahmenzulassung wird von allen Trägern der Arbeitsförderung benötigt, die mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. mit den Jobcentern vor Ort zusammenarbeiten.
Träger sind i.d.R.
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private und öffentliche Bildungsorganisationen,
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staatliche Berufsschulen, sofern diese eigenständig AZAV-Maßnahmen durchführen,
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Qualifizierungseinheiten von Großunternehmen / Konzernen, sofern diese von der BA geförderte Weiterbildungsmaßnahmen eigenständig durchführen oder auch das Qualifizierungschancengesetz (QCG) intern nutzen wollen. Auch QCG-Maßnahmen unterliegen der AZAV.
Für welche beiden Maßnahmentypen ist eine AZAV-Zulassung erforderlich?
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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Trägerfachbereich 1). Diese werden über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert.
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Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Trägerfachbereich 4). Diese werden über den Bildungsgutschein gefördert.
Anforderungen der AZAV-Maßnahmenzulassung
In der AZAV-Maßnahmenzulassung ist immer nachzuweisen, dass:
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für das geplante Bildungsziel die notwendige Arbeitsmarktrelevanz gegeben ist.
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das Maßnahmenkonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist.
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und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.
An Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind gem. § 180 SGB III zusätzliche Anforderungen gestellt.
Hier finden Sie einen Auszug mit detaillierteren Erklärungen zu verschiedenen Anforderungen:
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Fachliche und persönliche Eignung: Bildungsträger müssen über die fachliche Kompetenz und Erfahrung verfügen, um die angebotenen Bildungsmaßnahmen effektiv durchzuführen. Dies umfasst die Qualifikation der Lehrenden sowie das Vorhandensein geeigneter Fachkräfte.
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Geeignete Lehr- und Lerninhalte: Die Inhalte der Bildungsmaßnahmen müssen den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen und den Bedürfnissen der Teilnehmenden gerecht werden. Sie sollten auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen abzielen.
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Angemessene Infrastruktur: Bildungsträger müssen über angemessene Räumlichkeiten, Ausstattung und Materialien verfügen, um die Bildungsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu zählen unter anderem entsprechende Unterrichtsräume, Lehrmittel und technische Ausstattung.
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Qualitätsmanagement: Um die kontinuierliche Verbesserung der Bildungsmaßnahmen sicherzustellen, muss ein wirksames Qualitätsmanagementsystem implementiert sein. Dies beinhaltet die Überwachung der Qualität, die Evaluation der Ergebnisse und die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung. (Hinweis: Es ist kein gesondertes System wie z.B. nach ISO 9001 o.ä. vorgeschrieben.)
Ablauf der AZAV-Maßnahmenzulassung
Die Zulassung der Maßnahmen nach AZAV Ihres Trägers unterteilt sich in verschiedene Schritte:
- Einreichung einer Gesamtliste: Um alle zur Zulassung vorgesehenen Maßnahmen prüfen zu können, benötigen wir von Ihnen zunächst eine Gesamtliste. Im CERTQUA-Servicecenter, das Ihnen nach Vertragseingang freigeschaltet wird, stehen Ihnen komfortable Eingabemasken für den jeweiligen Rechtskreis § 45 und § 81 SGB III zur Verfügung. Aus dieser Gesamtliste wählen wir gemäß § 181 Absatz 3 SGB III i.V.m. § 5 Absatz 3 AZAV (nur) eine Stichprobe zur Prüfung aus. Nur für diese im Rahmen der Stichprobe ausgewählten Maßnahmen ist ein vollständiger Referenzantrag nebst Nachweisen einzureichen.
- Referenzauswahl: Die Referenzauswahl der Einzelmaßnahmen wird von uns nach den Regeln der jeweils verbindlichen Vorgaben des AZAV-Beirats (vgl. Beirat gem. § 182 SGB III) getroffen und legt zunächst die Anzahl der zu prüfenden Einzelmaßnahmen fest. Die Referenzauswahl kann für alle Maßnahmen innerhalb des Bundesdurchschnittskostensatzes (BDKS) erfolgen. Maßnahmen, die den BDKS übersteigen, werden in Einzelprüfung bearbeitet.
Um das Verfahren für Sie zu beschleunigen, haben wir einen speziellen IT-Algorithmus entwickelt und in das CERTQUA-Servicecenter integriert. Dieser verarbeitet die Vielzahl der Vorgaben und meldet Ihnen sekundenschnell nach Ihrer Gesamtlisteneinreichung die in der Folge von Ihnen detaillierter zu bearbeitenden Stichprobenmaßnahmen (Referenzen) aus.
- Antragsprüfung (Referenzantrag): Die zu prüfenden Einzelmaßnahmen (Referenzen) können Sie direkt im Servicecenter anlegen. Die AZAV fordert von Ihnen u.a. detaillierte Angaben und Nachweise zum geplanten personellen sowie technischen Einsatz, zum Maßnahmenkonzept sowie zur Kostenkalkulation. Als Zulassungorganisation prüfen wir die Verordnungs- und Gesetzeskonformität der eingereichten Referenzmaßnahmen.
- Prüfung der Maßnahmenkosten im Hinblick auf den BDKS: Hier differenziert der Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dreifach:
Die Maßnahme wird im BDKS zugelassen.
Die Maßnahme wird innerhalb des FKS- Entscheidungskorridors bis zu 25 % über dem BDKS zugelassen.
Die Maßnahme wird von uns im Rahmen des sog. BA-Kostenzustimmungsverfahrens auch oberhalb des Entscheidungskorridors zugelassen.
Voraussetzung für eine höhe Kostenbewilligung ist immer, dass der Träger den finanziellen Mehrbedarf inhaltlich adäquat begründen kann und die Mehrkosten belegen kann. Profitieren Sie hier von unserer Expertise. Wir unterstützen Sie im Rahmen der Akkreditierungsvorgaben mit entsprechenden Hinweisen und Informationen.
- Zertifikatserteilung: Nach jeweils erfolgreicher Prüfung aller in der Referenzauswahl befindlichen Maßnahmen, sowie einer ggf. noch erforderlichen Vor-Ort-Begutachtung, erfolgt die Maßnahmenzulassung für alle Maßnahmen der Gesamtliste durch die CERTQUA.
Zum Maßnahmenzertifikat erhalten Sie auch die erforderliche Standortanlage, mit der Aufzählung, für welche Ihrer Standorte die jeweilige Maßnahme zugelassen wurde.
Bei modularen Maßnahmen erhalten Sie zusätzlich eine Modulanlage, in der alle Ihre zugelassenen Module separat aufgeführt sind.
Das Maßnahmenzertifikat wird gem. Begründung zur AZAV zu § 5 Absatz 4 AZAV mit einer Gültigkeit von drei Jahren erteilt. Innerhalb dieser Frist können Sie die Maßnahme beliebig oft starten.
Änderung einer zugelassenen AZAV-Maßnahme
AZAV-Maßnahmen können während ihrer Laufzeit selbstverständlich inhaltlich oder kostenseitig geändert werden. Hierbei wird zwischen einfachen und komplexen Änderungen unterschieden. Ihre Änderungen können Sie im CERTQUA-Servicecenter administrieren:
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Änderung der Maßnahme in Bezug auf Dauer, Inhalte und Konzept
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Änderung des Kostensatzes
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Nachträgliche Zuordnung von Standorten
Wie berechnet man die AZAV-Maßnahmenzulassung?
Kostentreiber im AZAV-Maßnahmenzulassungsverfahren ist die Anzahl der zu prüfenden Referenzmaßnahmen (Stichproben). Die Stichprobenziehung erfolgt auf Basis der Vorgaben der AZAV-Regelwerke. Aus Ihrer eingereichten Gesamtliste wird der Stichprobenumfang ermittelt und hieraus ergeben sich die konkreten Kosten.
Insoweit lautet unsere Empfehlung, die Maßnahmen nach Möglichkeit nicht einzeln einzureichen, sondern zu sammeln. Dies reduziert dann ggf. die Stichprobenmenge und damit Ihre Kosten.
Hinsichtlich der Menge unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen dem Prozent- und dem Quadratwurzelverfahren. Parameter für die Anwendung des jeweiligen Verfahrens ist die Menge der eingereichten Maßnahmen (mehr oder weniger als 30 Maßnahmen). Verfügen Sie also über mehr als 30 Maßnahmen, greift das Quadratwurzelverfahren und reduziert damit die Menge der Stichproben.
Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne hinsichtlich Ihres konkreten Vorhabens.
AZAV-Maßnahmenzulassung mit CERTQUA
CERTQUA ist der richtige Partner, wenn es um Ihre AZAV-Maßnahmenzulassung geht.
Das CERTQUA-Servicecenter führt Sie sicher durch das Zulassungsverfahren. Die online-Maßnahmenanträge bieten Ihnen die notwendige Orientierung und Sicherheit, dass Ihr Antrag alle Anforderungen abdeckt. Abfragefelder und Eingabehinweise erleichtern die Beantragung und führen Sie sicher durch das Beantragungsverfahren.
Kontaktieren Sie gerne über unser Kontaktformular, per Mail an info@certqua.de oder per Telefon unter 0228 / 42 99 20 – 0.
Alle wichtigen Dokumente zum Thema Träger- und Maßnahmenzulassung nach AZAV finden Sie in unserem offenen Downloadbereich.
Haben Sie Fragen zu dieser Zertifizierung?
Rufen Sie einfach unter 0228 / 42 99 20 - 46 an oder
schicken Sie eine E-Mail an info@certqua.de.